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Geschäfts- und Finanzordnung gemäß § 4 der Satzung des

Sportverein Bayrischzell e.V.

§ 1 Vorstandsorganisation

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen.

2. Der Vorstand hat in jedem Kalenderquartal mindestens eine Vorstandssitzung abzuhalten. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

3. Einzelheiten seiner Arbeitsweise einschließlich einer Verteilung von Aufgabengebieten auf einzelne Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand nach eigenem Ermessen.

§ 2 Beschränkungen des Vorstands im Innenverhältnis

1. Soweit in der Satzung die Einzelvertretung oder -handlung „durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden“ genannt wird, gilt im Innenverhältnis, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertritt. Eine „Verhinderung“ gilt auch dann als gegeben, wenn der jeweils Betroffene selbst mitteilt, er sei verhindert.

2. Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Mitgliederversammlung im Einzelfall ist der Vorstand berechtigt, ein Grundstücksgeschäft abzuschließen oder im Rahmen eines sonstigen Rechtsgeschäfts oder auf andere Weise eine Rechtsverbindlichkeit zu Lasten des Vereins einzugehen, bei dem die entsprechende, im folgenden Absatz genannte Wertgrenze überschritten wird.

3. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten zu Lasten des Vereins ist im Einzelfall ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung dem Vorstand wie folgt gestattet:

- dem 1. Vorstand bis zu einer Summe von € 3.000,00,

- dem Vorstand als Vereinsorgan bis zu einer Summe von € 30.000,00,

- dem Kassier für Büro- und Verwaltungsbedarf bis zu einer Summe von € 500,00,

- dem Vorstand für Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert bis zu einer Summe von € 10.000,00, hierzu zählen auch Dienstverträge.

4. Eine Kreditaufnahme bedarf, sofern sie nicht lediglich mit einer Laufzeit von maximal sechs Monaten zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses und in Höhe von maximal € 5.000,00 erfolgt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Der Höchstbetrag des in § 6 Abs. 6 der Satzung genannten Ordnungsgeldes beträgt € 500,00.

§ 3 Beiträge

1. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

2. Die Mitgliedsbeiträge je Kalenderjahr betragen:

- für eine volljährige Person € 25,00

- für eine minderjährige Person € 10,00

3. Mitgliedsbeiträge sind unabhängig vom Beitritts- oder Austrittsdatum jeweils für das volle Kalenderjahr zu entrichten.

§ 4 Aufwendungsersatz

1. Der Aufwendungsersatz gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung betrifft insbesondere Reisekosten, Druck- und Kopierkosten, Porti, Telefon. Es sind hierbei die jeweils aktuellen, steuerrechtlich zulässigen Beträge, insbesondere Pauschalen, anzuwenden.

2. Zu ersetzende Aufwendungen müssen unter Vorlage von für die Kassenprüfung geeigneten Belegen und Aufstellungen innerhalb von längstens sechs Monaten nach ihrem Entstehen beim Vorstand geltend gemacht werden.

§ 5 Aufwandsentschädigung

1. Die Gestaltung der Einzelheiten eines Vertrages mit einer Aufwandsentschädigung gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung obliegt dem Vorstand. Dieser hat hierbei in besonderem Maße auf eine ordnungsgemäße und sparsame Haushaltsführung zu achten.

2. Die Aufwandsentschädigung soll im Regelfall die in BGB §§ 31a, 31b genannte Obergrenze nicht überschreiten.

§ 6 Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäfts- und Finanzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.11.2022 beschlossen. Sie tritt gemeinsam mit der am selben Tage beschlossenen Satzung in Kraft.