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Sportverein Bayrischzell, Satzung 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, BLSV

1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Bayrischzell e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bayrischzell und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 60145 eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen-Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft im Verein erlangt das jeweilige Mitglied auch die Zugehörigkeit zum BLSV.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 ff der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den betroffenen Sportfachverbänden, dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften sowie dem zuständigen Amtsgericht an.

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch die Ausübung der Sportarten Fußball, Radsport, Skisport und Turnen. Eine Erweiterung der Aktivitäten auf andere Sportarten ist möglich.

Die Verwirklichung des Vereinszwecks schließt ein die

- Abhaltung von Sporttraining, Sportübungen und Sportveranstaltungen,

- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der vom Verein genutzten Sportanlagen einschließlich dort befindlicher, vom Verein genutzter Gebäude (z.B. Vereinsheim, Lagerschuppen, etc.),

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen zu Themen des Vereinszwecks,

- Aus- und Fortbildung von für den Vereinszweck tätigen Übungsleitern.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Demokratische Grundsätze werden beachtet. Der Verein beachtet auch die Grundsätze des Bundeskinderschutzgesetzes und steht für die körperliche und seelische Unversehrtheit der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

3. Die Verwirklichung des satzungsgemäßen Zwecks erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vereinsordnungen

1. Zur Regelung von der Satzung untergeordneten Sachverhalten können von der Mitgliederversammlung des Vereins Vereinsordnungen erlassen werden, insbesondere betreffend die Geschäftsführung, die Finanzen, die Organisation und Verwaltung von Abteilungen und Sparten und der Jugendarbeit sowie den Datenschutz.

2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Satzung, für die Mitglieder aber gleichwohl verbindlich. Sofern eine Regelung in einer Vereinsordnung der Satzung widerspricht, geht die Regelung in der Satzung vor.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

2. Ein Minderjähriger kann Mitglied werden, sofern mindestens einer seiner gesetzlichen Vertreter Mitglied ist oder zeitgleich Mitglied wird.

3. Die Mitgliedschaft bedarf eines Aufnahmeantrages in Textform, der bzgl. des Antragstellers den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, alle Kontaktdaten, einschließlich einer Mailadresse, soweit vorhanden, sowie eine Kontoverbindung enthält. Jede Änderung von Kontaktdaten und Kontoverbindung ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

4. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Genehmigung eines seiner gesetzlichen Vertreter in Textform.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers beginnt mit dem Datum der Beschlussfassung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.

6. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller die Entscheidung binnen eines Monats mit einem Widerspruch in Textform an den Vorstand anfechten. Über den Widerspruch und damit den Aufnahmeantrag entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch alle von dem Betroffenen ausgeübten Vereinsämter. Bei Ende der Mitgliedschaft ausstehende wirtschaftliche Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben bestehen.

2. Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber in Textform bis zum 30. 11. des Kalenderjahres zu erklären. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

3. Auf Antrag in Textform eines anderen Mitgliedes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,

- wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstoßen hat und/oder verstößt,

- wenn es sich in sonstiger Weise grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat und/oder macht,

- wenn es innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren den jeweiligen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung in Textform in diesem Zeitraum nicht nachgekommen ist.

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform zuzustellen. Wenn die Interessen des Vereins es gebieten, kann die Mitgliederversammlung einen Beschluss, mit dem ein Mitglied ausgeschlossen wird, für vorläufig wirksam erklären.

5. Das gemäß Abs. 4 ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss der Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach seiner Zustellung gerichtlich anfechten. Mit ungenutztem Ablauf dieser Frist ist der Beschluss unanfechtbar wirksam.

6. Als schwächere Maßnahme als ein Ausschluss aus dem Verein kann ein Mitglied bei Vorliegen einer der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vom Vorstand auch zunächst nur mit einer dem Vorstand als angemessen erscheinenden Ordnungsmaßnahme belegt werden, und zwar:

- Verweis,

- Ordnungsgeld in angemessener Höhe bis zu einer in einer die Finanzen betreffenden Vereinsordnung festgelegten Obergrenze,

- Ausschluss von der Teilnahme an jeglichen Veranstaltungen des Vereins für eine angemessene Zeit bis zu einer Obergrenze von einem Jahr.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem Mitglied in Textform zuzustellen. Er ist nicht anfechtbar.

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:

- 1. Vorsitzender,

- 2. Vorsitzender,

- 3. Vorsitzender,

- Kassier,

- Schriftführer.

Sofern der Kassier oder der Schriftführer verhindert ist, tritt der jeweilige Stellvertreter (siehe unten Abs. 5) an dessen Stelle.

Sollte von der Mitgliederversammlung ein Ehrenvorstand gewählt worden sein, so hat dieser das Recht, an Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des höchstrangigen Vorsitzenden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden je einzeln vertreten.

4. Der handelnde Vorsitzende ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckmäßig sind.

5. Die Mitglieder des Vorstands sowie ein Stellvertreter des Kassiers und ein Stellvertreter des Schriftführers werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

6. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Eine Wiederwahl in dasselbe oder ein anderes Amt im Vorstand ist jedoch möglich.

7. Als Mitglied des Vorstands kann nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit so bald wie möglich ein neues Vorstandmitglied zu wählen.

9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des Vorstandes durch diese Satzung oder durch eine Vereinsordnung beschränkt werden.

10. Um Entscheidungen des Vorstandes auf eine breitere Entscheidungsbasis zu stellen, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen einen Vereinsausschuss einsetzen, der einen größeren Kreis von Vereinsmitgliedern umfasst, jedoch lediglich beratende Funktion hat.

§ 9 Haftungsbeschränkung

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgenden Tätigkeit entstehen, also nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen, soweit solche Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins abgedeckt sind.

2. Vereinsmitglieder, die ihnen übertragene satzungsgemäße Vereinsaufgaben wahrnehmen, sowie Organmitglieder und besondere Vertreter des Vereins haften gegenüber dem Verein und Mitgliedern des Vereins für Schäden, die sie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sie für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten oder ihre Vergütung die in §§ 31a, 31b BGB genannte Grenze nicht übersteigt.

3. Für die Haftung der in Abs. 2 genannten Personen gegenüber Dritten gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. § 31a Abs.2 und § 32a Abs.2 BGB sind anzuwenden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl, Abberufung und Entlastung von zwei Kassenprüfern,

c) Entgegennahme des Kassenberichts,

d) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,

e) Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen,

f) Beschlussfassungen bzgl. des Beitragswesens und der Rücklagen,

g) Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 5 (Aufnahme) und § 6 Abs. 4 (Ausschluss),

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

Weitere Angelegenheiten können der Mitgliederversammlung durch die Satzung, durch Vereinsordnungen oder durch den Vorstand unterbreitet werden.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, vorzugsweise im ersten Kalendervierteljahr, statt. Auf ihr wird auf jeden Fall Rechenschaft über das vorangegangene Kalenderjahr abgelegt. Sollen Anträge in dieser Mitgliederversammlung behandelt werden, so sind diese beim 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung beim 2. Vorsitzenden, bis spätestens 15. Februar des Jahres in Textform einzureichen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von mindestens einem Fünftel (20%) aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand in Textform beantragt wird. Diese Mitgliederversammlung ist alsdann vom Vorstand innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

4. Die Ladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand in Textform, also per Mail an die letzte vom Mitglied beim Verein angegebene Mailadresse oder brieflich per Post oder per Boten an die letzte vom Mitglied angegebene Wohnanschrift. Die Ladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn die zuvor genannte Adressierung erfolgt ist. Zusätzlich kann der Vorstand eine Bekanntgabe von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung auch auf andere Weise durchführen.

5. Mit der Ladung zu einer Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

6. Bei einer Satzungsänderung oder einer Neufassung der Satzung sind der Entwurf der neuen Satzung, zumindest die wesentlichen neu zu fassenden Punkte, und der diesbezügliche bisherige Satzungstext den Mitgliedern bekannt zu geben, so dass diese die Texte selbst vergleichen können. Sofern die Bekanntgabe nicht mit der Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass diese Texte bei der Geschäftsstelle der Gemeinde, beim 1. Vorsitzenden und/oder an einer anderen vom Vorstand bestimmten Stelle eingesehen werden können. Eine solche Stelle kann auch eine Internetseite sein, sofern diese nur den Mitgliedern bekannt und/oder zugänglich ist. Die Texte sind an allen Stellen zeitgleich zur Einsichtnahme bereitzustellen.

7. Sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Aktiv stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Passiv wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht möglich.

9. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen bleiben also unberücksichtigt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln (90%) aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

10. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung mit Beschluss den Leiter. Für die Wahl des Vorstandes wird in jedem Fall aus der Mitte der Versammlung ein Vereinsmitglied, das nicht für ein Vorstandamt kandidiert, als Leiter gewählt.

11. Die Form der Stimmabgabe wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Sie kann, auch bei den Wahlen, per Akklamation erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies per Akklamation beschließt.

12. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt entscheidet die höchste Stimmenzahl. Besteht Stimmengleichheit unter mehreren Kandidaten, so muss eine Stichwahl entscheiden. Besteht danach erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich ihren Bericht.

2. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner laufenden Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Amtszeit durch den verbleibenden Kassenprüfer durchgeführt.

3. Den Kassenprüfern sind alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und entsprechende Auskünfte umfassend zu erteilen.

§ 12 Bildung von Sparten im Sportbereich

1. Vom Vorstand können für einzelne Sportarten sowie für die Jugendarbeit Sparten eingerichtet werden, die jeweils von einem vom Vorstand bestimmten Spartenleiter geführt werden. Die Spartenleiter sind für ihren Bereich in sportlicher Hinsicht eigenverantwortlich tätig.

2. Vorhandene Sparten können vom Vorstand auch wieder geschlossen werden.

§ 13 Beiträge

Mitgliedsbeiträge, Spartenbeiträge und evtl. Aufnahmebeiträge sind in einer die Finanzen betreffenden Vereinsordnung geregelt. Die Beiträge dürfen dabei nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von einer Mitgliedschaft faktisch ausgeschlossen wäre.

§ 14 Ehrenamt, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung

1. Die satzungsgemäße Wahrnehmung von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Aufwendungen, die einer Person im Zuge der satzungsgemäßen Wahrnehmung eines Vereinsamtes oder einer Vereinsaufgabe entstehen, können dieser Person auf Antrag in angemessenem Umfange ersetzt werden. Dasselbe gilt für den Aufwendungsersatz von eventuellen Mitarbeitern des Vereins. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

3. Auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der unter Berücksichtigung des Bedarfes sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins gefasst worden ist, kann ein bestimmtes Vereinsamt oder eine bestimmte satzungsgemäße Vereinsaufgabe auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung wahrgenommen werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 15 Datenschutz

Der Datenschutz im Verein wird durch eine den Datenschutz betreffende Vereinsordnung geregelt.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. In der die Auflösung des Vereins betreffenden Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3. In der die Auflösung beschließenden Versammlung haben die Mitglieder auch die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

4. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks verbleibende Vermögen an die Gemeinde Bayrischzell mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wenn möglich zur Förderung des Sports, zu verwenden.

§ 17 Sonstiges

1. Soweit in dieser Satzung und in Vereinsordnungen die männliche oder weibliche Sprachform verwendet wird schließt das jeweils alle Geschlechter, also männlich, weiblich, divers, ein.

2. Alle Beschlüsse, Anträge, Widersprüche und sonstigen Mitteilungen können in Textform wirksam übermittelt werden, also insbesondere auch per E-mail.

§ 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.11.2022 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.